Änderung bei der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten

Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten können nun, nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, vom Steuerpflichtigen noch weiter geltend gemacht werden. Wir Informieren Sie umfassend bei uns in unserer Steuerkanzlei in Bonn!

Was ändert sich?

krankheitskosten

Bei der Einkommensteuererklärung ist der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nur dann möglich, wenn diese überdurchschnittlich hoch sind. Die „zumutbare Belastung“ wird nach einem bestimmten Prozentsatz in drei Stufen bemessen und hängt unter anderem vom Familienstand und Einkommen ab. Dieses Modell wurde schon vor der neuen Entscheidung des BFH so genutzt, jedoch fällt die Berechnung des absetzbaren Betrags jetzt weitaus positiver für den Steuerzahler aus. So wird nun nur jeweils der Teil des Gesamtbetrages der Einkünfte, der den gesetzlich festgelegten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem höheren Prozentsatz belastet. Der Prozentsatz für Stufe 3 greift beispielsweise also nur noch für den Teilbetrag der Einkünfte der 51.130 Euro übersteigt. Bisher wurde dieser Prozentsatz, im Falle der Übersteigung dieser Grenze, auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte angewandt.

Diese Entscheidung ist für Steuerpflichtige von großer Bedeutung, da sie jetzt in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen entlastet werden. Kontaktieren Sie uns in unserer Steuerkanzlei in Bonn um umfassende Informationen zu erhalten. Sie haben Fragen? Kontaktieren jetzt Sie Ihren Steuerberatung Bonn.