Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a EstG Bonn
Die Bedeutung von Steuerermäßigungen bei Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen hat in den letzten Jahren immer weiter zugenommen. Nachfolgend finden Sie einige nützliche Informationen. Für nähere und individuelle Auskünfte sollten Sie allerdings bei uns in unserem Steuerbüro in Bonn vorbeischauen.
Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten, welche im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Gemäß §35a Abs. 3 EstG ermäßigt sich die Steuer bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Leistungen, welche bei Neubaumaßnahmen und bei öffentlich geförderten Maßnahmen erbracht werden, werden dagegen nicht begünstigt. Die Steuer wird bei Handwerkerleistungen um 20% der Aufwendungen und höchstens 1.200 Euro ermäßigt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nicht handwerkliche Tätigkeiten. Hier sind solche Tätigkeiten gemeint, für die eine Dienstleisteragentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Darunter zählen beispielsweise das Abfallmanagement, Fensterreinigungen oder auch der Winterdienst. Nicht dazu gehört beispielsweise die Straßen- und Gehwegreinigung soweit diese auf öffentlichem Grund durchgeführt wird. Haushaltsnahe Dienstleistungen mindern die Steuern gemäß §35a Abs. 2 EStG um 20% bzw. maximal 4000,- € der Aufwendungen.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren jetzt Sie Ihren Steuerberater Bonn. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!